Diskussion:Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Die Offene Bibel

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Ich bin nach wie vor dazu bereit, hierzu konkrete Satzungs-Formulierungsvorschläge zu machen, warte jedoch zunächst die Reaktion von Wolfgang und den anderen ab.
 
Ich bin nach wie vor dazu bereit, hierzu konkrete Satzungs-Formulierungsvorschläge zu machen, warte jedoch zunächst die Reaktion von Wolfgang und den anderen ab.
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== Mitgliedschaftsarten und Online-Abstimmungen ==
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Zu den besprochenen Änderungen in Bezug auf die Mitgliedschaftsarten und die Online-Abstimmungen schlage ich folgende Formulierungen vor. Die Formulierungen sind teilweise von der Satzung des KDE e.V. übernommen.
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''§ 8 (Mitgliederversammlung)''
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(Abschnitt 1, 2a-g, 2i, und 3-6 wie zuvor)
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''(2) (h) Entscheidung über die Aufnahme von '''Förder'''mitgliedern in Berufungsfällen und über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.''
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''§ 6 (Mitgliedschaft)''
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''(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. '''Es sind zwei Arten von Mitgliedschaft vorgesehen: Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.''' ''
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''(2) '''Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele durch Mitarbeit  unterstützen.''' ''
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''(a) '''Die Ordentliche Mitgliedschaft wird auf Vorschlag eines Ordentlichen Mitglieds durch eine Internetabstimmung erworben. Hauptentscheidungskriterium für die Aufnahme soll das von den Aufnahmekandidaten über einen längeren Zeitraum gezeigte Engagement und der dabei geleistete Beitrag im Sinne der Vereinsziele sein.''' ''
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''(3) '''Fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die den Vereinszweck und die Vereinsziele insbesondere durch einen finanziellen oder Sachbeitrag fördern. Sie werden auf eigenen Wunsch auf der Webseite des Vereins veröffentlicht und haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne damit ein Stimmrecht zu erwerben.''' ''
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''(a) Der Aufnahmeantrag '''für eine Fördermitgliedschaft''' ist schriftlich '''beim Vorstand''' zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die '''Förder'''mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.''
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(Abschnitt 4 und 5 wie zuvor 2 und 3)
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''§ 9 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)''
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(Abschnitt 1, 2, 3 und 5 wie zuvor)
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''(4) Jedes '''Ordentliche''' Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.''
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''(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden''
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''(a) '''durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mehr als 50 % aller Ordentlichen Mitglieder, und/oder''' ''
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''(b) '''durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn auch bei einer anschließenden Internetabstimmung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht wird, und/oder''' ''
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''(c) '''durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn bei einer anschließenden Internetabstimmung mehr als 50 % aller Ordentlichen Mitglieder zustimmen.''' ''
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''§ 10 (Internetabstimmung)''
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(1) '' '''Jedes Ordentliche Mitglied ist berechtigt, an Internetabstimmungen des Vereins teilzunehmen. Die Anmeldung zu den Internetabstimmungen erfolgt, indem das Mitglied dem Vorstand eine funktionierende E-Mail-Adresse mitteilt.''' ''
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(2) '' '''Die Abmeldung von den Internetabstimmungen erfolgt durch Mitteilung des Mitglieds an den Vorstand. Die Abmeldung darf auch erfolgen, falls die E-Mail-Adresse ihre Gültigkeit verloren hat und das Mitglied vom Vorstand über dieses Problem informiert wurde. Zeitweise technische Störungen bleiben unberücksichtigt.''' ''
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(3) '' '''Internetabstimmungen sind nur gültig, wenn von allen zur Internetabstimmung angemeldeten Mitgliedern mindestens 20 % mit Ja und/oder mindestens 20 % mit Nein gestimmt haben.''' ''
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(4) '' '''Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Internetabstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.''' ''
  
 
[[Benutzer:Olaf|Olaf]] 15:34, 12. Apr. 2010 (UTC)
 
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Version vom 13. April 2010, 16:38 Uhr

§2 Vereinszweck

Ich bin ja vom Vereinswesen völlig unbeleckt. Aber sollte der Vereinszweck nicht sowas sein wie: "(1)(a) die Erstellung einer professionellen und quelloffenen Bibelübersetzung", und finito? Bisher macht die Offene Bibel ja gar nichts weiter.

Abgesehen davon ist für mich, rein subjektiv, in der bisherigen Version die Bibel zu wenig präsent. In der Praxis ist doch der Hauptzweck das Zustandebringen der freien Bibelübersetzung - von daher sollte die "Verbreitung der Bibel inform einer professionellen und quelloffenen Übersetzung" o.ä. an erster Stelle stehen. Freie Software ist nur ein Nebenzweck, und die Volksbildung nur ein Motiv. Und die "Förderung des ökumenischen Gedankens" ist so ein herrlich nichtssagender Satz...

Im Moment jedenfalls finde ich, dass ein Verein mit diesem erklärten Vereinszweck es schwer hätte zu vermitteln, warum er sich ausgerechnet "Offene Bibel e.V." nennt.

Was meint ihr?

Gruß, Ben 19:45, 19. Sep. 2009 (UTC)


Das sehe ich genauso. Die Bibel ist der Hauptzweck und die Freie Software mag ein Nebenzweck sein. Ich glaube, die Volksbildung ist auch wieder der Gemeinnützigkeit geschuldet. Allerdings würde ich nicht nur sagen, dass die Erstellung der Übersetzung, sondern auch die ständige Aktualisierung dazu gehört (sonst wäre der Vereinszweck irgendwann futsch). Der nichtssagende Ökumene-Satz ist glaub ich genau das was das Finanzamt und die Kirchen hören wollen, denn das kann alles heißen und ist vom Grundsatz her unterstützenswert. Wir können aber sicher noch ien bisschen konkreter werden. Leider habe ich gerade keinen konkreten Vorschlag parat. --Wolfgang Loest 10:37, 20. Sep. 2009 (UTC)


Das führt mich zur Frage nach den genauen Zielen des Vereins. Du hast recht, wenn du die Ökumene und die Volksbildung als Gemeinnützigkeitsfaktoren mit eingebracht sehen willst. Beide verdienen es meiner Meinung aber, nach Möglichkeit noch so konkretisiert zu werden, dass sie nicht nur Formalien bleiben, sondern tatsächlich die Motive des Vereins leiten können.

Die angepeilte Bibelübersetzung könnte dreiteilig konzipiert sein: Die 1. Erstellung (Übersetzung), 2. Pflege (ständige Verbesserung) und 3. Verbreitung (Bewerbung, aktive Weitervermittlung, Förderung des Einsatzes in Bibelsoftware, etc.) der Offenen Bibel. Soweit zumindest meine Gedanken.

Im Vereinszweck könnten vielleicht auch der im Entstehen begriffene Kommentar, die Grammatik sowie die wissenschaftliche Pflege der vollständigen Studienfassung berücksichtigt werden. Möglicherweise könnten auch andere Details festgelegt werden (dabei möchte ich jetzt lediglich die Frage stellen, ob das nötig sein wird): Etwa in inwieweit wir den ökumenischen Ansatz theologisch in den Kommentar einfließen lassen. Oder wie die Wissenschaftlichkeit der Übersetzung gewährleistet werden soll. Ben 17:10, 20. Sep. 2009 (UTC)


Wie ich schon direkt im Text geschrieben habe, sind einige Formulierungen schlicht und einfach der Gemeinnützigkeit des Vereins geschuldet und das zuständige Finanzamt hat ein paar unserer Vorschläge kategorisch abgelehnt.Ganz nebenbei angemerkt ist es schon einganz schöner Aufwand wenn die Satzung geändert werden muss und alle Gründungsmitglieder der geänderten Satzung handschriftlich zustimmen müssen. Vielleicht wäre es in einem Münster Amt anders.

Aber mein Vorschlag sollte auch nur Arbeitsgrundlage sein und ist noch nicht in Stein gemeißelt 8>) Zum Thema Gemeinnützigkeit nur schnell gesagt, dass diese Bedingung ist um Spendenquittungen und Fortbildungen, wie auch den Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzbar zu machen. --Rainer 06:52, 21. Sep. 2009 (UTC)

Allgemeines

Ich habe die Satzung durch einen eigenen Paragrafen für die Selbstlosigkeit etwas übersichtlicher gemacht und ein paar Detailverbesserungen vorgenommen. Die Strukturänderungen habe ich aus einer Mustersatzung, sodass das kein weiteres Problem darstellen sollte. --Wolfgang Loest 21:34, 10. Jan. 2010 (UTC)

Vergleich mit Mustersatzung

Ich habe die Satzung konsequent mit einer Mustersatzung des nordrhein-westfälischen Justizministeriums abgeglichen. Dabei habe ich einige Punkte gefunden, die noch zu diskutieren wären: (Olaf 20:31, 3. Apr. 2010 (UTC))

Die nachfolgenden Fragen beziehen sich auf eine ältere Fassung des Satzungs-Entwurfs. Inzwischen sind die hier besprochenen Änderungen übernommen.
Olaf 09:51, 13. Apr. 2010 (UTC)

§ 1 (2): Rainer hat vorgeschlagen, den Sitz des Vereins nach dem Wohnort des Vorstandes zu richten. Hierzu habe ich eine Formulierung aus der Satzung des KDE e.V. übernommen. (Der Verein muss trotzdem bei einem Amtsgericht eingetragen werden. Gehe ich Recht in der Annahme, dass das Münster sein soll?)

Olaf 20:31, 3. Apr. 2010 (UTC)

§ 2: Rainer schlägt vor, dass Geschäftsjahr nicht am 1.1., sondern wegen Jahresschluss-Hektik zu einem anderen Termin enden zu lassen. Der 1. Juli wäre ein möglicher Termin, da er weder zu Semesterende ist, in zu den für Pfarrer hektischen Advents-, Weinhnachts-, Passions- oder Osterzeiten.

Olaf 20:31, 3. Apr. 2010 (UTC)

§ 3 (2): Die Zwecke (a) bis (d) stehen alle als gemeinnützige Zwecke im Gesetzestext. Sie sind sehr allgemein. Die Zwecke (e) bis (g) stehen in Rainers Entwurf. Ich schlage eine Kombination vor:

(2) Zweck des Vereins ist

(a) die Förderung von Volksbildung, Wissenschaft und Forschung zur Bibel, zu ihren Inhalten und zu ihrer Sprache, zu ihrer Entstehungszeit und zu ihrer Rezeptionsgeschichte bis in die Gegenwart,

(b) die Förderung von religiöser und philosophischer Beschäftigung mit der Bibel

(c) die Förderung von Kunst und Kultur, die auf der Bibel basiert.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Zugänglichmachen von Bibelübersetzungen, Bibelkommentaren und inhaltlich bezogenen Texten, Medien und Programmen. Freie Lizenzen sollen hierbei eine breite und unkomplizierte Verfügbarkeit ermöglichen.

Olaf 20:31, 3. Apr. 2010 (UTC)

Zur Erläuterung: Mein neuer Absatz (2) orientiert sich eng an der gesetzlichen Definition, was als allgemeinnützig gilt, nämlich u.a. "Förderung von Volksbildung", "Förderung von Wissenschaft und Forschung", "Förderung von Religion" und "Förderung von Kunst und Kultur". Da die Offene Bibel als solche nicht direkt aus dem Gesetzestext als gemeinnützig ersichtlich ist, ist sie dann in meinem Absatz (3) als Weg definiert, mit dem wir diese gemeinnützigen Ziele fördern können.
Olaf 11:02, 4. Apr. 2010 (UTC)
Finde ich gut. Ich habe die Satzung (wie sie vorher war, mit minimalen Änderungen) schon einemal an einen Notar zur Prüfung gegeben (was natürlich nicht unbedingt die Anerkennung der Gemeinnützungkeit durch das Finanzamt sichert). Mit Olafs Ergänzuungen und Verbesserungen gefällt sie mir besser. Ich frage mich noch, ob wir nicht das Kernteam/Redaktionsteam direkt in der Satzung an den Verein anbinden. In der Art wie: eine vom Verein betreute Informations- und Austauschplattform im Internet betreiben, die von einer Redaktion, bestehend aus Vereinsmitgliedern, betreut wird. Die Redaktion beruft selbst neue Redaktionsmitglieder aus dem Verein. --Wolfgang Loest 18:36, 5. Apr. 2010 (UTC)
Ich finde die Ergänzung der "Informations- und Austauschplattform" sehr sinnvoll. Ich frage mich aber, ob es wirklich notwendig ist, das Redaktionsteam über die Satzung als offizielles Vereinsgremium definieren. Wollen wir wirklich in der Satzung festschreiben, dass das Redaktionsteam nur aus Vereinsmitgliedern bestehen darf und dass nur das Redaktionsteam selbst neue Redaktionsmitglieder berufen darf? Wenn wir sich später eine Situation ergeben sollte, wo das Redaktionsteam völlig abgetaucht und nicht erreichbar ist, oder aber zerstritten und beschlussunfähig, dann müssten wir erst aufwändig die Satzung ändern, bevor wir ein neues Team berufen können.
Olaf 08:19, 6. Apr. 2010 (UTC)
Muss nicht rein, ich dachte nur, dass es sinnvoll ist, das irgendwo festzuschreiben. Wichtig ist mir nur dabei, dass nicht irgendwelche Extrmisten unseren Verein unterwandern können und dann ganz zügig unter Ausnutzung der demokratischen Mittel des Vereins ein völlig neues Redaktionsteam einsetzen können. (Damit könnten die Ideale der Gründer ganz schnell den Bach runter gehen.) Vielleicht mache ich mir da auch zu viele Sorgen? Deine Argumente sind natürlich trotzdem überzeugend. --Wolfgang Loest 09:20, 6. Apr. 2010 (UTC)
Ich habe Wolfgangs Vorschlag eingearbeitet und außerdem noch einen Verweis auf die Wissenschaft als Grundlage der Übersetzung eingefügt:
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Zugänglichmachen einer am wissenschaftlichen Erkenntnisstand orientierten Bibelübersetzung und inhaltlich bezogener weiterer Bibelkommentare, Texte, Medien und Programme. Hierzu betreibt der Verein eine Informations- und Austauschplattform im Internet. Die Verwendung Freier Lizenzen soll eine breite und unkomplizierte Verfügbarkeit ermöglichen.
Etwas unglücklich bin ich noch über meine Formulierung von Punkt (2) (b):
die Förderung von religiöser und philosophischer Beschäftigung mit der Bibel
Hat jemand hier eine Formulierung, die weniger seltsam klingt? Einerseits finde ich, dass die religiöse Verwendung der Bibel (Liturgie etc.) ein klares Anliegen für eine Bibelübersetzung ist. Andererseits möchte ich, dass die Formulierung an der Bibel interessierte Nicht-Christen nicht abschreckt.
Olaf 09:59, 13. Apr. 2010 (UTC)

§ 7: Die Bestimmung zur ersten Beitragszahlung fehlt in der Mustersatzung, erscheint mir aber sehr sinnvoll. Die Frage ist nur: Wollen wir uns in der Satzung verpflichten, dass es Mitgliedsbeiträge geben muss, oder wollen wir das zu einer Kann-Bestimmung ändern?

Olaf 20:50, 3. Apr. 2010 (UTC)

§ 8: Die Formulierungen der Mustersatzung (kursiv) finde ich wesentlich klarer und besser geregelt. Bei der Bestimmung zum Gerichtsverfahren bin ich mir unsicher, vertraue aber dem Justizministerium, dass das so sinnvoll ist.

Olaf 20:50, 3. Apr. 2010 (UTC)

§ 9: Die Regelung zum Ausschluss gehört (wie in der Mustersatzung) eher in § 8, wenn wir keine unklaren bzw. missverständlichen Regeln wollen. Ich wäre aber dafür, den Hinweis auf die Mahnung beizubehalten.

Olaf 20:50, 3. Apr. 2010 (UTC)

§ 11: Hier finde ich die Bestimmungen aus Rainers Entwurf (fett) inhaltlich besser. Nur mit dem "beantragen" in (5) bin ich unzufrieden: Was passiert, wenn der Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung ablehnt? Vielleicht sollten wir es so regeln, dass der Vorstand Ergänzungsvorschläge zur Tagesordnung an die anderen Mitglieder weiterleiten muss, dass dann aber die Mitgliederversammlung selbst über die Änderung entscheidet?

Olaf 20:50, 3. Apr. 2010 (UTC)

§ 12 (2): Ist die klarere Regel sinnvoll, oder nur umständlich?

Olaf 20:50, 3. Apr. 2010 (UTC)

§ 12 (3) und (4): Hier finde ich die Bestimmungen des Mustersatzung gut.

Olaf 20:50, 3. Apr. 2010 (UTC)

§ 12 (6): Ich bin mir unsicher, welche Regel besser ist.

Olaf 20:50, 3. Apr. 2010 (UTC)

§ 13: Ich schlage vor, dass wir die inhaltlichen Regeln aus Rainers Entwurf (fett) mit den genaueren Regeln der Mustersatzung (kursiv) kombinieren.

Olaf 20:50, 3. Apr. 2010 (UTC)

§ 14: Sollten wir beides kombinieren?

Olaf 20:50, 3. Apr. 2010 (UTC)

§ 15 (1): Ist inhaltlich in § 11 (6) enthalten.

Olaf 20:50, 3. Apr. 2010 (UTC)

§ 15 (2): Sollen wir hier die Free Software Foundation nehmen, oder die deutsche Bibelgesellschaft, oder noch jemand anderen?

Olaf 20:50, 3. Apr. 2010 (UTC)

Eine weitere Möglichkeit wäre es, hier den deutschen Wikipedia-Förderverein zu nehmen. Schließlich könnte die Offene Bibel hier auch als Text eine neue Heimat finden, falls wir unseren Verein aus irgendeinem Grund auflösen müssten.
Olaf 11:02, 4. Apr. 2010 (UTC)

Sieht nach viel Arbeit aus! Und kommt mir ganz vernünftig vor. Vor allem der von dir vorgeschlagene Zweck liegt für mich näher am Kern der Sache. Das mit den Mitgliedsbeiträgen klärt man wohl am besten auf der Gründungssitzung - die Satzung ist ja noch nicht in Stein gemeißelt. Bei §15 (2) müsste es meiner Meinung nach auf jeden Fall jemand sein, der von sich aus ähnliche Ziele verfolgt wie der zu gründende Verein "Offene Bibel e.V.". Ich stelle mir da eine christliche Institution vor, die den Open-Source-Gedanken achtet. --Ben 14:53, 4. Apr. 2010 (UTC)

Wir müssen bei der Gründungssitzung ja alle auf der Satzung unterschreiben. Haben wir dort einen Drucker? Ansonsten sind kurzfristige Änderungen wohl nicht mehr möglich.
Zu §15 (2): Eine christliche Institution, die den Open-Source-Gedanken achtet, ist natürlich der Luki e.V., auf dem der erste Satzungsentwurf basierte.
Olaf 18:01, 4. Apr. 2010 (UTC)
Ja, der LUKi e.V. ist genau das, was Ben sucht. Eine andere Institution ist mir nicht bekannt. Also LUKi? Ich als Mitglied will das nicht (allein) entscheiden... --Wolfgang Loest 09:20, 6. Apr. 2010 (UTC)


Weitere Vorschläge

Klausel zur Gemeinnützigkeit

Der KDE e.V. hat in seiner Satzung eine Klausel, die sicherstellen soll, dass eine einmal anerkannte Gemeinnützigkeit später nicht versehentlich durch ungeschickt formulierte Änderungen beim Vereinszweck wieder verloren geht. An die Zählweise unserer Satzung angepasst, würde sie lauten:

§ 3 (5): Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des durch § 4 und § 5 gegebenen Rahmens erfolgen.


Finde ich sehr gut! --Wolfgang Loest 12:45, 9. Apr. 2010 (UTC) Zustimmung. --Ben 18:58, 9. Apr. 2010 (UTC)

Arten von Mitgliedschaft

Die Satzung des KDE e.V. enthält ein komplizierteres, aber gut funktionierendes System von Mitgliedschaften.

Aktive Mitgliedschaft: Wer seit längerer Zeit aktiv bei KDE mitarbeitet, darf dem KDE e.V. beitreten. Hierzu bedarf es der Unterstützung durch 3 Vereinsmitglieder. Die Entscheidung trifft nicht der Vorstand, sondern die gesamte Mitgliedschaft durch Online-Abstimmung.

Außerordentliche Mitgliedschaft bzw. passive Mitgliedschaft: Wer beim KDE e.V. nicht mehr aktiv mitarbeitet, kann passives Mitglied werden. Dann hat man kein Stimmrecht mehr, bleibt aber Vereinsmitglied. Nach längerer Untätigkeit (d.h. wiederholte Abwesenheit auf Vereinsversammlungen ohne Ausfüllen einer Vollmacht an jemand anderen), wird man (sofern man nicht widerspricht) automatisch passives Mitglied, kann aber jederzeit wieder in den aktiven Status zurückwechseln.

Fördernde Mitgliedschaft: Wer nicht aktiv mitarbeitet, aber den Verein finanziell unterstützen möchte, kann Fördermitglied werden.

In diesem Modell haben nur die aktiven Mitglieder Stimmrecht. Auch können nur natürliche Personen aktives Mitglied werden (d.h. Vereine, Firmen etc. dürfen Fördermitglied werden, erhalten aber kein Stimmrecht).

Dieses Modell funktioniert beim KDE e.V. sehr gut, weil die Vereinsmitgliedschaft hier von vielen als "Belohnung" für aktive Mitarbeit verstanden wird und weil sichergestellt ist, dass keine Firma all zu großen Einfluss auf den Verein erhält.

Sicherlich ist die Situation bei der Offenen Bibel anders gelagert, aber ein ähnliches Modell könnte ich mir in langfristiger Perspektive ebenfalls vorstellen. Insbesondere die Unterscheidung von aktiven Mitgliedern (Menschen mit Stimmrecht, die zuvor längere Zeit bei der Offenen Bibel mitgearbeitet haben) und Fördermitgliedern (Menschen oder Organisationen ohne Stimmrecht, die finanziell fördern) gefällt mir gut. Dadurch wäre z.B. sichergestellt, dass nicht eine größere Gruppe von Leuten mit Geld (aber ohne aktive Mitarbeit) eine bestimmte theologische Richtung über Abstimmungen erzwingen können.

Die Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Mitgliedern dagegen erscheint mir für Offene Bibel e.V. überflüssig, weil wir bei den Vereinsversammlungen sowieso kein Quorum haben.

Olaf 10:56, 9. Apr. 2010 (UTC)


Irgendwie ist da was in der Kommunikation schiefgelaufen. Auszug aus dem Gründungsprotokoll (das ich fertig zum ausfüllen vorbereitet habe): Der Vorstand schlug einen Mitgliedsbeitrag von jährlich €_____, einen auf Antrag ermäßigten Mitgliedsbeitrag (z.B. für Arbeitslose, Schüler, Studenten, vollzeit-erziehende Elternteile,...) von €____ und einen Mitgliedsbeitrag für Förder-/Firmenmitgliedschaften von €_____vor. Hierüber wurde per Handzeichen abgestimmt. Der Vorschlag wurde einstimmig / bei ___ Enthaltungen angenommen. Aber wo Du das jetzt anschneidst, in der Satzung ist das tatsächlich noch nicht geregelt. Hat jemand einen Formulierungsvorschlag? So langsam müssen wir fertig werden, um die Satzung einmal testweise dem Finanzamt vorzulegen. --Wolfgang Loest 12:44, 9. Apr. 2010 (UTC)


Ich kann gerne morgen oder übermorgen einen Formulierungsvorschlag auf Basis der KDE e.V.-Satzung machen. Dabei wäre inhaltliches Feedback zu folgenden zwei Mitgliedsarten hilfreich:

a) "Aktive Mitglieder" sind natürliche Personen (d.h. Menschen) mit vollem Stimmrecht. Jedes aktive Mitglied kann Leute zur Mitgliedschaft vorschlagen, die sich durch Mitarbeit an der Offenen Bibel ausgezeichnet haben. Die Annahme des Mitgliedsantrags erfolgt per Abstimmung durch die (bisherigen) aktiven Mitglieder (per Online-Abstimmung oder auf der Vereinsversammlung).

b) "Fördermitglieder" sind natürliche Personen (d.h. Menschen) oder juristische Personen (d.h. Vereine, Firmen, Organisationen) ohne Stimmrecht. Ihr Beitrag zur Offenen Bibel ist in erster Linie finanziell. Die Annahme des Mitgliedsantrags kann entweder durch den Vorstand erfolgen oder per Abstimmung durch die (bisherigen) aktiven Mitglieder (per Online-Abstimmung oder auf der Vereinsversammlung).

Die Online-Abstimmungen könnten wir in der ersten Zeit z.B. einfach per E-Mail machen. (Eine Alternative hierfür ist eine Online-Abstimmungssoftware, die der KDE e.V. einsetzt.)

Olaf 17:16, 9. Apr. 2010 (UTC)

Da du Feedback möchtest: Finde ich gut. Wenn ich hier wenig sage, liegt das daran, dass ich eure Arbeit generell gut finde. Ben 18:58, 9. Apr. 2010 (UTC)

Ich bin noch etwas skeptisch. Sind wir vielleicht ein wenig zu ängstlich? (Das ist eine offene und keine rethorische Frage!) Das Problem, was ich sehe ist, dass es vielleicht jemanden gibt, der gerne den Finanzposten übernehmen will, es aber nicht darf, weil er nur passives Mitglied ist (vielleicht, weil er einfach lieber Finanzen als Sprachwissenschaften mag). Ich befürchte, dass so eine Teilung im Verein abschreckend wirken könnte, zumal wir im Moment kaum mehr aktive Mitglieder wären, als wir im Kernteam sind - nur die können nicht einmal den Verein gründen, weil sie nicht alle nach FFM kommen können. Meine Idee ist es (und war es, sie ist vielleicht nur nie artikuliert aus meinem Kopf herausgekommen), dass wir die theologischen und Projektbezogenen Entscheidungen im Redaktionsteam/Kernteam entscheiden, der Verein ist Förderverein und kann sich um andere Dinge, wie PR, Kirchentagsstände, Rechtsform, Vermarktung, etc. übernehmen. Daher der Passus weiter oben. Wo bleibt die Motivation zu einer Mitgliederversammlung zu kommen, wenn man nicht abstimmen darf? Durch die reinen Förder/Firmenmitgliedschaften bleiben die Konzerne mit ihren Interessen sowieso draußen. Ich will ungern mehr "Elite" bauen als notwendig. Die Frage, ob diese scharfe Trennung gemacht werden muss, muss ich glaube ich nochmal scharf überdenken. (Leider erst nach Sonntag). --Wolfgang Loest 20:03, 9. Apr. 2010 (UTC)


Mir scheint, dass wir uns wesentlich einiger sind, als Wolfgang glaubt. Die "passiven Mitglieder" möchte ich nämlich gar nicht vom KDE e.V. übernehmen, sondern nur die Unterscheidung zwischen normalen ("aktiven" oder "ordentlichen", stimmberechtigten) Mitgliedern einerseits, die stimmberechtigt sind und den Verein / die Offene Bibel vor allem durch ihre Zeit unterstützen, und fördernden ("außerordentlichen", nicht stimmberechtigten) Mitgliedern andererseits, die den Verein nur finanziell unterstützen. Wenn ich Wolfgang richtig verstanden habe, dann sieht er es ebenso.

Von diesem Konsens unabhängig sind einige andere, wichtige Fragen:

1. Welche Rolle hat der Verein?

2. Wie und von wem werden neue Mitglieder in den Verein gewählt?

3. In welcher Beziehung stehen Redaktionsteam und Verein? Und was passiert im Konfliktfall?

Ich werde versuchen, zu diesen Fragen eine systematische und möglichst leicht verständliche Übersicht zu erstellen, die die hierzu bisher geäußerten Ideen zeigt und die jeweiligen Konsequenzen reflektiert. Dafür brauche ich jedoch noch etwas Zeit bis morgen oder übermorgen.

Olaf 20:54, 10. Apr. 2010 (UTC)


Einladungen per E-Mail

Rainers Entwurf der Satzung erlaubt in § 11 (5) (neu) die Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail. Das finde ist eine gute Idee, schlage aber vor, dies den Einzelmitgliedern freizustellen:

"Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail, sofern das Mitglied diesem Verfahren zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Übergangsfrist von zwei Wochen widerrufen werden."

Olaf 17:43, 9. Apr. 2010 (UTC)

Sinnvoll. Ben 18:58, 9. Apr. 2010 (UTC)

Ich gebe zu bedenken, dass das mehr Arbeit für den Vorstand und vor allem mehr Ausgaben für den Verein bedeutet - aber der Fairness halber (gegenüber Offline-Förderern) kann ich damit leben.--Wolfgang Loest 20:05, 9. Apr. 2010 (UTC)

Vereinsmodelle

Um die Diskussion über die genaue Rolle des Vereins voranzubringen, habe ich meine Überlegungen hierzu in einem PDF-Dokument zusammengefasst und in einem Blog-Eintrag hochgeladen: Vereinsmodelle

Ich bin nach wie vor dazu bereit, hierzu konkrete Satzungs-Formulierungsvorschläge zu machen, warte jedoch zunächst die Reaktion von Wolfgang und den anderen ab.

Mitgliedschaftsarten und Online-Abstimmungen

Zu den besprochenen Änderungen in Bezug auf die Mitgliedschaftsarten und die Online-Abstimmungen schlage ich folgende Formulierungen vor. Die Formulierungen sind teilweise von der Satzung des KDE e.V. übernommen.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

(Abschnitt 1, 2a-g, 2i, und 3-6 wie zuvor)

(2) (h) Entscheidung über die Aufnahme von Fördermitgliedern in Berufungsfällen und über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.

§ 6 (Mitgliedschaft)

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Es sind zwei Arten von Mitgliedschaft vorgesehen: Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele durch Mitarbeit unterstützen.

(a) Die Ordentliche Mitgliedschaft wird auf Vorschlag eines Ordentlichen Mitglieds durch eine Internetabstimmung erworben. Hauptentscheidungskriterium für die Aufnahme soll das von den Aufnahmekandidaten über einen längeren Zeitraum gezeigte Engagement und der dabei geleistete Beitrag im Sinne der Vereinsziele sein.

(3) Fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die den Vereinszweck und die Vereinsziele insbesondere durch einen finanziellen oder Sachbeitrag fördern. Sie werden auf eigenen Wunsch auf der Webseite des Vereins veröffentlicht und haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne damit ein Stimmrecht zu erwerben.

(a) Der Aufnahmeantrag für eine Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.

(Abschnitt 4 und 5 wie zuvor 2 und 3)

§ 9 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)

(Abschnitt 1, 2, 3 und 5 wie zuvor)

(4) Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden

(a) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mehr als 50 % aller Ordentlichen Mitglieder, und/oder

(b) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn auch bei einer anschließenden Internetabstimmung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht wird, und/oder

(c) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn bei einer anschließenden Internetabstimmung mehr als 50 % aller Ordentlichen Mitglieder zustimmen.

§ 10 (Internetabstimmung)

(1) Jedes Ordentliche Mitglied ist berechtigt, an Internetabstimmungen des Vereins teilzunehmen. Die Anmeldung zu den Internetabstimmungen erfolgt, indem das Mitglied dem Vorstand eine funktionierende E-Mail-Adresse mitteilt.

(2) Die Abmeldung von den Internetabstimmungen erfolgt durch Mitteilung des Mitglieds an den Vorstand. Die Abmeldung darf auch erfolgen, falls die E-Mail-Adresse ihre Gültigkeit verloren hat und das Mitglied vom Vorstand über dieses Problem informiert wurde. Zeitweise technische Störungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Internetabstimmungen sind nur gültig, wenn von allen zur Internetabstimmung angemeldeten Mitgliedern mindestens 20 % mit Ja und/oder mindestens 20 % mit Nein gestimmt haben.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Internetabstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Olaf 15:34, 12. Apr. 2010 (UTC)