Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Hier ein erster Satzungsentwurf von Rainer. (Eine Anpassung der LUKi e.V.-Satzung -> [http://www.luki.org/index.php?option=com_content&task=view&id=24&Itemid=48 http://www.luki.org/index.php?opti...]). Wenn ihr direkte Änderungen macht, tragt bitte die Gründe auf der Diskussionsseite ein, damit alles nachvollziehbar bleibt.
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Dies ist ein Entwurf für die Satzung des zu gründenden Offenen Bibel e.V.
  
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Ein erster Satzungsentwurf von Rainer basierte auf der [http://www.luki.org/index.php?option=com_content&task=view&id=24&Itemid=48 LUKi e.V.-Satzung].
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Im zweiten Schritt wurde er von Olaf so bearbeitet, dass er der [http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/FGG/Einzelverfahren/Registersachen/Vereinssatzung/index.php Mustersatzung] des nordrhein-westfälischen Justizministeriums sprachlich sehr eng folgt.
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Alle Inhalte, die sowohl in der Mustersatzung als auch im vorangehenden Entwurf vorhanden sind, haben normale Schrift.
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''Kursiv'' sind Bestimmungen, die ''nur in der Mustersatzung'' zu finden waren.
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'''Fett''' sind Bestimmungen, die '''nur im vorangehenden Entwurf''' zu finden waren.
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'' '''Fett + Kursiv''' '' sind Bestimmungen, die ''' ''von beiden Vorlagen abweichen'' '''.
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Wenn ihr weitere direkte Änderungen macht, dann tragt bitte die Gründe auf der Diskussionsseite ein, damit alles nachvollziehbar bleibt.
  
  
 
=Satzung Offene Bibel e.V.=
 
=Satzung Offene Bibel e.V.=
  
Verabschiedet am ...
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Verabschiedet am
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==§ 1 (Name und Sitz)==
  
==§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr==
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(1) Der Verein führt den Namen „Offene Bibel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  
(1) Der Verein führt den Namen "Offene Bibel" mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
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(2) Der Sitz des Vereins ist '' '''Münster. Sofern keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist, folgt die Verwaltung dem Wohnort des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das die Geschäftsführung wahrnimmt.''' ''
  
(2) Der Verein hat seinen Sitz in … ''(Das würde ich vom Standort des Vorsitzes abhängig machen, da Steuer und Eintragungen einfacher zu handhaben sind
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==§ 2 (Geschäftsjahr)==
--[[Benutzer:Rainer|Rainer]] 11:15, 17. Sep. 2009 (UTC))''
 
  
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar. ''(Da am 01.01. meist besonders viele Abbuchungen stattfinden, würde ich, mit Rücksicht auf die Mitgliedsbeiträge, einen anderen Stichtag nehmen.Auch sollte man den Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung einkalkulieren[Semesterferien]
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''Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.'' / '''Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. ''Juli''.'''
--[[Benutzer:Rainer|Rainer]] 11:15, 17. Sep. 2009 (UTC))''
 
  
==§2 Vereinszweck==
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==§ 3 (Zweck des Vereins)==
  
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  
 
(2) Zweck des Vereins ist:
 
(2) Zweck des Vereins ist:
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(a) die Förderung der Volksbildung
 
(a) die Förderung der Volksbildung
  
(b) die Aufklärung über den ideellen und gesellschaftsrelevanten Wert von Open Content und freier Software im Allgemeinen
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''(b) die Förderung von Wissenschaft und Forschung''
  
(c) die Verbreitung von freien Bibelinhalten im Besonderen
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''(c) die Förderung der Religion''
  
(d) die Förderung des ökumenischen Gedankens mit Hilfe moderner Informationstechnologien
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''(d) die Förderung von Kunst und Kultur;''
  
''(a,b und d mussten wir so formulieren um die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt zu erhalten, ob c dem entgegen spricht müsste man erfragen--[[Benutzer:Rainer|Rainer]] 11:14, 17. Sep. 2009 (UTC))''
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'''(e) die Aufklärung über den ideellen und gesellschaftsrelevanten Wert von Open Content und freier Software im Allgemeinen'''
  
(3) Der Verein wird darum:
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'''(f) die Verbreitung von freien Bibelinhalten im Besonderen'''
  
(a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen mit dem Umgang freier Bibelinhalte und den Umgang mit moderner freier Software vertraut machen
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'''(g) die Förderung des ökumenischen Gedankens mit Hilfe moderner Informationstechnologien'''
  
(b) eine redaktionell vom Verein betreute Informations- und Austauschplattform im Internet betreiben
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''(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch …'' / '''Der Verein wird darum:'''
  
(c) andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um die genannten Ziele zu erreichen
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'''(a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen mit dem Umgang freier Bibelinhalte und den Umgang mit moderner freier Software vertraut machen'''
''(Auch hier sind die Formulierungen teilweise der Gemeinnützigkeit geschuldet--[[Benutzer:Rainer|Rainer]] 11:14, 17. Sep. 2009 (UTC))''
 
  
==§3 Selbstlosigkeit==
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'''(b) eine redaktionell vom Verein betreute Informations- und Austauschplattform im Internet betreiben'''
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'''(c) andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um die genannten Ziele zu erreichen'''
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'''(4) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.'''
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==§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)==
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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==§ 5 (Mittelverwendung)==
  
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.
 
  
==§4 Mitglieder==
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==§ 6 (Verbot von Begünstigungen)==
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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==§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)==
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Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
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Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. '''Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.'''
  
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
+
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  
(4) Der Austritt ist jederzeit zulässig und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Beiträge für das laufenden Geschäftsjahr sind jedoch voll zu entrichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
+
==§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)==
  
(5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod ''oder Auflösung der juristischen Person''.
  
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. ''Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.'' / '''Der Austritt ist jederzeit zulässig und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.'''
  
==§5 Mitgliedsbeiträge==
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''Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.'' Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, ''die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.''
  
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die  Mitgliederversammlung.
+
==§ 9 (Beiträge)==
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
 
  
 +
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. '''Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.'''
  
==§6 Organe des Vereins==
+
==§ 10 (Organe des Vereins)==
  
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
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Organe des Vereins sind
  
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(a) die Mitgliederversammlung
  
==§7 Vorstand==
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(b) der Vorstand.
  
(1) Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Kassierer/in.
+
==§ 11 (Mitgliederversammlung)==
  
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
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(1) ''Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.''
  
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
  
(4) Jede/r der beiden Vorsitzenden und die/der Kassierer/in haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
+
(a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,
Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist und die/der Kassierer/in nur bei Verhinderung der Vorsitzenden.
 
  
''(Musste so wegen dem Finanzamt formuliert werden
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(b) Entlastung des Vorstands,
--[[Benutzer:Rainer|Rainer]] 11:15, 17. Sep. 2009 (UTC))''
 
  
==§8 Zuständigkeit des Vorstands==
+
(c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
  
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
+
(d) Wahl '''und Abwahl''' der Kassenprüfer/innen
  
(2) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
+
(e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
  
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
+
(f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung
+
(g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  
(c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsversammlung
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(h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern ''in Berufungsfällen'' / '''und/oder eine dagegen eingelegte Berufung'''
  
(d) Verwaltung des Vereinsvermögens
+
(i) ''sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.''
  
(e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
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(3) ''Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.'' / '''Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.'''
  
(3) Die Abstimmung des Vorstandes kann direkt, telefonisch oder elektronisch erfolgen. Über rechtlich bindende Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
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Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ''ein Drittel'' / '''ein Fünftel''' der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  
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(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von ''einer Woche schriftlich'' / '''mindestens vier Wochen durch persönliches Einladungsschreiben''' unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  
==§9 Kassenführung==
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''Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.'' / '''Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail.'''
  
(1) Die/der Kassierer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.
+
(5) ''Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.'' / '''Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.'''
  
(2) Die Jahresabrechnung ist von Kassenprüfer/inne/n, die jeweils auf 1 Jahr von der Mitgliederversammlung bestellt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
+
(6) ''Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.''
  
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==§ 12 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)==
  
==§10 Mitgliederversammlung==
+
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
+
(2) ''Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.'' / '''Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.'''
  
(a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
+
(3) ''Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.''
  
(b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  
(c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen
+
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. ''Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.''
  
(d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
+
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  
(e) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds und/oder eine dagegen eingelegte Berufung
+
(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ''zwei Drittel der anwesenden Mitglieder'' / '''drei Viertel der abgegebenen Stimmen''' beschlossen werden.
  
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
+
==§ 13 (Vorstand)==
  
(3) Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen, durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail. In jedem Fall ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
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(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
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(2) ''Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.'' / '''Jede/r der beiden Vorsitzenden und die/der Kassierer/in haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist und die/der Kassierer/in nur bei Verhinderung der Vorsitzenden.'''
  
(5) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
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(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von ''einem Jahr'' / '''zwei Jahren''' gewählt.  
  
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''Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.''
  
==§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung==
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Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
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(4) ''Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.''
  
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
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==§ 14 (Kassenprüfung)==
  
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
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''Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.'' / '''Die/der Kassierer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Die Jahresabrechnung ist von Kassenprüfer/inne/n, die jeweils auf 1 Jahr von der Mitgliederversammlung bestellt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.'''
  
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der/dem Vorsitzenden als Versammlungsleiter/in festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
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==§ 15 (Auflösung des Vereins)==
  
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Zeit und Ort der Versammlung, die Liste der erschienenen Mitglieder, der/dem Versammlungsleiter/in, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
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(1) '''Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.'''
  
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(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
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''- den - die - das - (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  
==§12 Auflösung des Vereins==
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oder: an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ).''
  
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
+
'''den Verein „Free Software Foundation Europe e.V.“ mit Sitz in Hamburg, der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung Freier Software zu verwenden hat.'''
  
(2) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Free Software Foundation Europe e.V.“ mit Sitz in Hamburg, der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung Freier Software zu verwenden hat.
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Ort, Datum

Version vom 3. April 2010, 21:54 Uhr

Dies ist ein Entwurf für die Satzung des zu gründenden Offenen Bibel e.V.

Ein erster Satzungsentwurf von Rainer basierte auf der LUKi e.V.-Satzung.

Im zweiten Schritt wurde er von Olaf so bearbeitet, dass er der Mustersatzung des nordrhein-westfälischen Justizministeriums sprachlich sehr eng folgt.

Alle Inhalte, die sowohl in der Mustersatzung als auch im vorangehenden Entwurf vorhanden sind, haben normale Schrift.

Kursiv sind Bestimmungen, die nur in der Mustersatzung zu finden waren.

Fett sind Bestimmungen, die nur im vorangehenden Entwurf zu finden waren.

Fett + Kursiv sind Bestimmungen, die von beiden Vorlagen abweichen .

Wenn ihr weitere direkte Änderungen macht, dann tragt bitte die Gründe auf der Diskussionsseite ein, damit alles nachvollziehbar bleibt.


Satzung Offene Bibel e.V.

Verabschiedet am …

§ 1 (Name und Sitz)

(1) Der Verein führt den Namen „Offene Bibel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Münster. Sofern keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist, folgt die Verwaltung dem Wohnort des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das die Geschäftsführung wahrnimmt.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. / Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Juli.

§ 3 (Zweck des Vereins)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist:

(a) die Förderung der Volksbildung

(b) die Förderung von Wissenschaft und Forschung

(c) die Förderung der Religion

(d) die Förderung von Kunst und Kultur;

(e) die Aufklärung über den ideellen und gesellschaftsrelevanten Wert von Open Content und freier Software im Allgemeinen

(f) die Verbreitung von freien Bibelinhalten im Besonderen

(g) die Förderung des ökumenischen Gedankens mit Hilfe moderner Informationstechnologien

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch … / Der Verein wird darum:

(a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen mit dem Umgang freier Bibelinhalte und den Umgang mit moderner freier Software vertraut machen

(b) eine redaktionell vom Verein betreute Informations- und Austauschplattform im Internet betreiben

(c) andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um die genannten Ziele zu erreichen

(4) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. / Der Austritt ist jederzeit zulässig und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung

(b) der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

(a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,

(b) Entlastung des Vorstands,

(c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

(d) Wahl und Abwahl der Kassenprüfer/innen

(e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

(f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

(g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

(h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen / und/oder eine dagegen eingelegte Berufung

(i) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(3) Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. / Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel / ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich / mindestens vier Wochen durch persönliches Einladungsschreiben unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. / Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. / Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 12 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. / Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

(3) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder / drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 13 (Vorstand)

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. / Jede/r der beiden Vorsitzenden und die/der Kassierer/in haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist und die/der Kassierer/in nur bei Verhinderung der Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr / zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 14 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. / Die/der Kassierer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Die Jahresabrechnung ist von Kassenprüfer/inne/n, die jeweils auf 1 Jahr von der Mitgliederversammlung bestellt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 15 (Auflösung des Vereins)

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an - den - die - das - (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

oder: an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ).

den Verein „Free Software Foundation Europe e.V.“ mit Sitz in Hamburg, der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung Freier Software zu verwenden hat.

Ort, Datum