Vereinssatzung: Unterschied zwischen den Versionen

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Verabschiedet am …
 
Verabschiedet am …
  
==§ 1 (Name und Sitz)==
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==§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)==
  
 
(1) Der Verein führt den Namen „Offene Bibel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
 
(1) Der Verein führt den Namen „Offene Bibel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  
(2) Der Sitz des Vereins ist '' '''Münster. Sofern keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist, folgt die Verwaltung dem Wohnort des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das die Geschäftsführung wahrnimmt.''' ''
+
(2) Der Sitz des Vereins ist Münster. Sofern keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist, folgt die Verwaltung dem Wohnort des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das die Geschäftsführung wahrnimmt.''' ''
  
==§ 2 (Geschäftsjahr)==
+
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am ''' ''1.Juli'' '''.
  
''Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.'' / '''Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. ''Juli''.'''
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==§ 2 (Gemeinnützigkeit)==
 +
 
 +
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  
 
==§ 3 (Zweck des Vereins)==
 
==§ 3 (Zweck des Vereins)==
  
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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(1) Zweck des Vereins ist:
 
 
(2) Zweck des Vereins ist:
 
 
 
(a) die Förderung der Volksbildung
 
 
 
''(b) die Förderung von Wissenschaft und Forschung''
 
  
''(c) die Förderung der Religion''
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(a) '' '''die Förderung von Volksbildung, Wissenschaft und Forschung zur Bibel, zu ihren Inhalten und zu ihrer Sprache, zu ihrer Entstehungszeit und zu ihrer Rezeptionsgeschichte bis in die Gegenwart,''' ''
  
''(d) die Förderung von Kunst und Kultur;''
+
(b) '' '''die Förderung von religiöser und philosophischer Beschäftigung mit der Bibel''' ''
  
'''(e) die Aufklärung über den ideellen und gesellschaftsrelevanten Wert von Open Content und freier Software im Allgemeinen'''
+
(c) '' '''die Förderung von Kunst und Kultur, die auf der Bibel basiert.''' ''
  
'''(f) die Verbreitung von freien Bibelinhalten im Besonderen'''
+
(2) '' '''Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Zugänglichmachen einer am wissenschaftlichen Erkenntnisstand orientierten Bibelübersetzung und inhaltlich bezogener weiterer Bibelkommentare, Texte, Medien und Programme. Hierzu betreibt der Verein eine Informations- und Austauschplattform im Internet. Die Verwendung Freier Lizenzen soll eine breite und unkomplizierte Verfügbarkeit ermöglichen.''' ''
  
'''(g) die Förderung des ökumenischen Gedankens mit Hilfe moderner Informationstechnologien'''
+
(3) '''Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.'''
 
+
''(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch …'' / '''Der Verein wird darum:'''
+
(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des durch § 2 und § 4 gegebenen Rahmens erfolgen.
 
 
'''(a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen mit dem Umgang freier Bibelinhalte und den Umgang mit moderner freier Software vertraut machen'''
 
 
 
'''(b) eine redaktionell vom Verein betreute Informations- und Austauschplattform im Internet betreiben'''
 
 
 
'''(c) andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um die genannten Ziele zu erreichen'''
 
 
 
'''(4) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.'''
 
  
 
==§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)==
 
==§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)==
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==§ 5 (Mittelverwendung)==
 
==§ 5 (Mittelverwendung)==
  
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
+
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  
==§ 6 (Verbot von Begünstigungen)==
+
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
+
==§ 6 (Mitgliedschaft)==
  
==§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)==
+
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. '' '''Es sind zwei Arten von Mitgliedschaft vorgesehen: Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.''' ''
  
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
+
(2) '' '''Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele durch Mitarbeit  unterstützen.''' ''
  
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
+
(a) '' '''Die Ordentliche Mitgliedschaft wird auf Vorschlag eines Ordentlichen Mitglieds durch eine Internetabstimmung erworben. Hauptentscheidungskriterium für die Aufnahme soll das von den Aufnahmekandidaten über einen längeren Zeitraum gezeigte Engagement und der dabei geleistete Beitrag im Sinne der Vereinsziele sein.''' ''
  
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. '''Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.'''
+
(3) '' '''Fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die den Vereinszweck und die Vereinsziele insbesondere durch einen finanziellen oder Sachbeitrag fördern. Sie werden auf eigenen Wunsch auf der Webseite des Vereins veröffentlicht und haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne damit ein Stimmrecht zu erwerben.''' ''
  
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
+
(a) Der Aufnahmeantrag '' '''für eine Fördermitgliedschaft''' '' ist schriftlich '' '''beim Vorstand''' '' zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die '''''Förder'''''mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.
  
==§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)==
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(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod ''oder Auflösung der juristischen Person''.
  
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod ''oder Auflösung der juristischen Person''.
+
(a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. ''Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.''
  
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. ''Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.'' / '''Der Austritt ist jederzeit zulässig und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.'''
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(b) ''Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,'' die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr '''trotz einmaliger Mahnung'''. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, ''die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.''
  
''Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.'' Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, ''die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.''
+
(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
  
==§ 9 (Beiträge)==
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==§ 7 (Organe des Vereins)==
 
 
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. '''Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.'''
 
 
 
==§ 10 (Organe des Vereins)==
 
  
 
Organe des Vereins sind
 
Organe des Vereins sind
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(b) der Vorstand.
 
(b) der Vorstand.
  
==§ 11 (Mitgliederversammlung)==
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==§ 8 (Mitgliederversammlung)==
  
 
(1) ''Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.''
 
(1) ''Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.''
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(g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
 
(g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  
(h) Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern ''in Berufungsfällen'' / '''und/oder eine dagegen eingelegte Berufung'''
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(h) Entscheidung über die Aufnahme von '''''Förder'''''mitgliedern in Berufungsfällen und über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
  
 
(i) ''sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.''
 
(i) ''sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.''
  
(3) ''Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.'' / '''Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.'''
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(3) '''Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.'''
  
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ''ein Drittel'' / '''ein Fünftel''' der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
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Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens '''ein Fünftel''' der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von ''einer Woche schriftlich'' / '''mindestens vier Wochen durch persönliches Einladungsschreiben''' unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
+
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von '''mindestens vier Wochen durch persönliches Einladungsschreiben''' unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  
''Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.'' / '''Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail.'''
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''Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.'' '''Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail, ''sofern das Mitglied diesem Verfahren zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Übergangsfrist von zwei Wochen widerrufen werden.'' '''
  
(5) ''Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.'' / '''Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.'''
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(5) '''Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.''' ''Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.'' '''Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die ''vom Vorstand abgelehnt wurden oder die'' erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.'''
  
 
(6) ''Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.''
 
(6) ''Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.''
  
==§ 12 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)==
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==§ 9 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)==
  
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  
(2) ''Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.'' / '''Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.'''
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(2) ''Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.''
  
 
(3) ''Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.''
 
(3) ''Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.''
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  
(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. ''Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.''
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(4) Jedes '''''Ordentliche''''' Mitglied hat eine Stimme. ''Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.''
  
 
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
 
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  
(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von ''zwei Drittel der anwesenden Mitglieder'' / '''drei Viertel der abgegebenen Stimmen''' beschlossen werden.
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(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden
  
==§ 13 (Vorstand)==
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(a) '''''durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mehr als 50 % aller Ordentlichen Mitglieder, und/oder'''''
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(b) '''''durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn auch bei einer anschließenden Internetabstimmung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht wird, und/oder'''''
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(c) '''''durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn bei einer anschließenden Internetabstimmung mehr als 50 % aller Ordentlichen Mitglieder zustimmen.'''''
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==§ 10 (Internetabstimmung)==
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(1) '''''Jedes Ordentliche Mitglied ist berechtigt, an Internetabstimmungen des Vereins teilzunehmen. Die Anmeldung zu den Internetabstimmungen erfolgt, indem das Mitglied dem Vorstand eine funktionierende E-Mail-Adresse mitteilt.'''''
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(2) '''''Die Abmeldung von den Internetabstimmungen erfolgt durch Mitteilung des Mitglieds an den Vorstand. Die Abmeldung darf auch erfolgen, falls die E-Mail-Adresse ihre Gültigkeit verloren hat und das Mitglied vom Vorstand über dieses Problem informiert wurde. Zeitweise technische Störungen bleiben unberücksichtigt.'''''
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(3) '''''Internetabstimmungen sind nur gültig, wenn von allen zur Internetabstimmung angemeldeten Mitgliedern mindestens 20 % mit Ja und/oder mindestens 20 % mit Nein gestimmt haben.'''''
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(4) '''''Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Internetabstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.'''''
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==§ 11 (Vorstand)==
  
 
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  
(2) ''Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.'' / '''Jede/r der beiden Vorsitzenden und die/der Kassierer/in haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist und die/der Kassierer/in nur bei Verhinderung der Vorsitzenden.'''
+
(2) '''Jede/r der beiden Vorsitzenden und die/der Kassierer/in haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist und die/der Kassierer/in nur bei Verhinderung der Vorsitzenden.'''
  
 
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von ''einem Jahr'' / '''zwei Jahren''' gewählt.  
 
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von ''einem Jahr'' / '''zwei Jahren''' gewählt.  
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(4) ''Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.''
 
(4) ''Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.''
  
==§ 14 (Kassenprüfung)==
+
==§ 12 (Kassenprüfung)==
  
''Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.'' / '''Die/der Kassierer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Die Jahresabrechnung ist von Kassenprüfer/inne/n, die jeweils auf 1 Jahr von der Mitgliederversammlung bestellt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.'''
+
(1) '''Die/der Kassierer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.'''
  
==§ 15 (Auflösung des Vereins)==
+
(2) ''Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n '''oder mehrere''' Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.''
  
(1) '''Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.'''
+
(3) '''Die Jahresabrechnung ist von den Kassenprüfer/inne/n zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.'''
  
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
+
==§ 13 (Auflösung des Vereins)==
''- den - die - das - (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
 
  
oder: an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ).''
+
(1) '''Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.'''
  
'''den Verein „Free Software Foundation Europe e.V.mit Sitz in Hamburg, der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung Freier Software zu verwenden hat.'''
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(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den ''' ''LUKi e.V.'' mit Sitz in ''Donauwörth'' ''', der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, ''mildtätige oder kirchliche'' Zwecke zu verwenden hat.
  
 
Ort, Datum
 
Ort, Datum

Version vom 29. April 2010, 09:01 Uhr

Dies ist ein Entwurf für die Satzung des zu gründenden Offenen Bibel e.V.

Ein erster Satzungsentwurf von Rainer basierte auf der LUKi e.V.-Satzung.

Im zweiten Schritt wurde er von Olaf so bearbeitet, dass er der Mustersatzung des nordrhein-westfälischen Justizministeriums sprachlich sehr eng folgt.

Alle Inhalte, die sowohl in der Mustersatzung als auch im vorangehenden Entwurf vorhanden sind, haben normale Schrift.

Kursiv sind Bestimmungen, die nur in der Mustersatzung zu finden waren.

Fett sind Bestimmungen, die nur im vorangehenden Entwurf zu finden waren.

Fett + Kursiv sind Bestimmungen, die von beiden Vorlagen abweichen .

Wenn ihr weitere direkte Änderungen macht, dann tragt bitte die Gründe auf der Diskussionsseite ein, damit alles nachvollziehbar bleibt.


Satzung Offene Bibel e.V.

Verabschiedet am …

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)

(1) Der Verein führt den Namen „Offene Bibel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Münster. Sofern keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist, folgt die Verwaltung dem Wohnort des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das die Geschäftsführung wahrnimmt.'

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.Juli .

§ 2 (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 (Zweck des Vereins)

(1) Zweck des Vereins ist:

(a) die Förderung von Volksbildung, Wissenschaft und Forschung zur Bibel, zu ihren Inhalten und zu ihrer Sprache, zu ihrer Entstehungszeit und zu ihrer Rezeptionsgeschichte bis in die Gegenwart,

(b) die Förderung von religiöser und philosophischer Beschäftigung mit der Bibel

(c) die Förderung von Kunst und Kultur, die auf der Bibel basiert.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Zugänglichmachen einer am wissenschaftlichen Erkenntnisstand orientierten Bibelübersetzung und inhaltlich bezogener weiterer Bibelkommentare, Texte, Medien und Programme. Hierzu betreibt der Verein eine Informations- und Austauschplattform im Internet. Die Verwendung Freier Lizenzen soll eine breite und unkomplizierte Verfügbarkeit ermöglichen.

(3) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.

(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des durch § 2 und § 4 gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 (Mitgliedschaft)

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Es sind zwei Arten von Mitgliedschaft vorgesehen: Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele durch Mitarbeit unterstützen.

(a) Die Ordentliche Mitgliedschaft wird auf Vorschlag eines Ordentlichen Mitglieds durch eine Internetabstimmung erworben. Hauptentscheidungskriterium für die Aufnahme soll das von den Aufnahmekandidaten über einen längeren Zeitraum gezeigte Engagement und der dabei geleistete Beitrag im Sinne der Vereinsziele sein.

(3) Fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die den Vereinszweck und die Vereinsziele insbesondere durch einen finanziellen oder Sachbeitrag fördern. Sie werden auf eigenen Wunsch auf der Webseite des Vereins veröffentlicht und haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne damit ein Stimmrecht zu erwerben.

(a) Der Aufnahmeantrag für eine Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(b) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr trotz einmaliger Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 7 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung

(b) der Vorstand.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

(a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,

(b) Entlastung des Vorstands,

(c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

(d) Wahl und Abwahl der Kassenprüfer/innen

(e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

(f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

(g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

(h) Entscheidung über die Aufnahme von Fördermitgliedern in Berufungsfällen und über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.

(i) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch persönliches Einladungsschreiben unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail, sofern das Mitglied diesem Verfahren zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Übergangsfrist von zwei Wochen widerrufen werden.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vom Vorstand abgelehnt wurden oder die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(3) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden

(a) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mehr als 50 % aller Ordentlichen Mitglieder, und/oder

(b) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn auch bei einer anschließenden Internetabstimmung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht wird, und/oder

(c) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn bei einer anschließenden Internetabstimmung mehr als 50 % aller Ordentlichen Mitglieder zustimmen.

§ 10 (Internetabstimmung)

(1) Jedes Ordentliche Mitglied ist berechtigt, an Internetabstimmungen des Vereins teilzunehmen. Die Anmeldung zu den Internetabstimmungen erfolgt, indem das Mitglied dem Vorstand eine funktionierende E-Mail-Adresse mitteilt.

(2) Die Abmeldung von den Internetabstimmungen erfolgt durch Mitteilung des Mitglieds an den Vorstand. Die Abmeldung darf auch erfolgen, falls die E-Mail-Adresse ihre Gültigkeit verloren hat und das Mitglied vom Vorstand über dieses Problem informiert wurde. Zeitweise technische Störungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Internetabstimmungen sind nur gültig, wenn von allen zur Internetabstimmung angemeldeten Mitgliedern mindestens 20 % mit Ja und/oder mindestens 20 % mit Nein gestimmt haben.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Internetabstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 11 (Vorstand)

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Jede/r der beiden Vorsitzenden und die/der Kassierer/in haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist und die/der Kassierer/in nur bei Verhinderung der Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr / zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 (Kassenprüfung)

(1) Die/der Kassierer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n oder mehrere Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Jahresabrechnung ist von den Kassenprüfer/inne/n zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 (Auflösung des Vereins)

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LUKi e.V. mit Sitz in Donauwörth , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Ort, Datum