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Hier ein erster Satzungsentwurf von Rainer. (Eine Anpassung der LUKi e.V.-Satzung -> [http://www.luki.org/index.php?option=com_content&task=view&id=24&Itemid=48 http://www.luki.org/index.php?opti...]). Wenn ihr direkte Änderungen macht, tragt bitte die Gründe auf der Diskussionsseite ein, damit alles nachvollziehbar bleibt.
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__NOTOC__
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Verabschiedet am 02.05.2010
  
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==§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)==
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(1) Der Verein führt den Namen „Offene Bibel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“<br />
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(2) Der Sitz des Vereins ist Münster. Sofern keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist, folgt die Verwaltung dem Wohnort des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das die Geschäftsführung wahrnimmt.<br />
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(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.Juli .
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==§ 2 (Gemeinnützigkeit)==
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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==§ 3 (Zweck des Vereins)==
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(1) Zweck des Vereins ist:<br />
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(a) die Förderung der Religion<br />
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(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Zugänglichmachen einer am wissenschaftlichen Erkenntnisstand orientierten Bibelübersetzung und inhaltlich bezogener weiterer Bibelkommentare, Texte, Medien und Programme. In diesem Rahmen soll die religiöse und philosophischer Beschäftigung sowie die Kunst und Kultur, die Wissenschaft und die Forschung im Zusammenhang mit der Bibel, zu ihren Inhalten und zu ihrer Sprache, zu ihrer Entstehungszeit und
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zu ihrer Rezeptionsgeschichte bis in die Gegenwart gefördert werden. Hierzu betreibt der Verein eine Informations- und Austauschplattform im Internet. Die Verwendung Freier Lizenzen soll eine breite und unkomplizierte Verfügbarkeit ermöglichen.<br />
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(3) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.<br />
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(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des durch § 2 und § 4 gegebenen Rahmens erfolgen.
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==§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)==
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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==§ 5 (Mittelverwendung)==
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(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br />
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(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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==§ 6 (Mitgliedschaft)==
 +
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Es sind zwei Arten von Mitgliedschaft vorgesehen: Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.<br />
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(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele durch Mitarbeit unterstützen.<br />
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(a) Die Ordentliche Mitgliedschaft wird auf Vorschlag eines Ordentlichen Mitglieds durch eine Internetabstimmung erworben. Hauptentscheidungskriterium für die Aufnahme soll das von den Aufnahmekandidaten über einen längeren Zeitraum gezeigte Engagement und der dabei geleistete Beitrag im Sinne der Vereinsziele sein.<br />
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(3) Fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die den Vereinszweck und die Vereinsziele insbesondere durch einen finanziellen oder Sachbeitrag fördern. Sie werden auf eigenen Wunsch auf der Webseite des Vereins veröffentlicht und haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne damit ein Stimmrecht zu erwerben.<br />
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(a) Der Aufnahmeantrag für eine Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.<br />
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(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.<br />
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(a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.<br />
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(b) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr trotz einmaliger Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
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Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.<br />
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(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
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==§ 7 (Organe des Vereins)==
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Organe des Vereins sind<br />
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(a) die Mitgliederversammlung<br />
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(b) der Vorstand.
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==§ 8 (Mitgliederversammlung)==
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(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.<br />
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(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere<br />
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(a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,<br />
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(b) Entlastung des Vorstands,<br />
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(c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,<br />
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(d) Wahl und Abwahl der Kassenprüfer/innen<br />
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(e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,<br />
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(f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,<br />
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(g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,<br />
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(h) Entscheidung über die Aufnahme von Fördermitgliedern in Berufungsfällen und über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.<br />
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(i) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.<br />
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(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.<br />
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Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.<br />
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(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch persönliches Einladungsschreiben unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail, sofern das Mitglied diesem Verfahren zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Übergangsfrist von zwei Wochen widerrufen werden.<br />
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(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vom Vorstand abgelehnt wurden oder die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.<br />
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(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
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==§ 9 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)==
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(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.<br />
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(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.<br />
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(3) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.<br />
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.<br />
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(4) Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.<br />
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(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.<br />
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(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden<br />
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(a) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mehr als 50 % aller Ordentlichen Mitglieder, und/oder<br />
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(b) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn auch bei einer anschließenden Internetabstimmung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht wird, und/oder<br />
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(c) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn bei einer anschließenden Internetabstimmung mehr als 50 % aller Ordentlichen Mitglieder zustimmen.<br />
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==§ 10 (Internetabstimmung)==
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(1) Jedes Ordentliche Mitglied ist berechtigt, an Internetabstimmungen des Vereins teilzunehmen.<br />
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Die Anmeldung zu den Internetabstimmungen erfolgt, indem das Mitglied dem Vorstand eine funktionierende E-Mail-Adresse mitteilt.<br />
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(2) Die Abmeldung von den Internetabstimmungen erfolgt durch Mitteilung des Mitglieds an den Vorstand. Die Abmeldung darf auch erfolgen, falls die E-Mail-Adresse ihre Gültigkeit verloren hat und das Mitglied vom Vorstand über dieses Problem informiert wurde. Zeitweise technische Störungen bleiben unberücksichtigt.<br />
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(3) Internetabstimmungen sind nur gültig, wenn von allen zur Internetabstimmung angemeldeten Mitgliedern mindestens 20 % mit Ja und/oder mindestens 20 % mit Nein gestimmt haben.<br />
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(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Internetabstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.<br />
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==§ 11 (Vorstand)==
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(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.<br />
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(2) Jede/r der beiden Vorsitzenden und die/der Kassierer/in haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist und die/der Kassierer/in nur bei Verhinderung der Vorsitzenden.<br />
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(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr / zwei Jahren gewählt.<br />
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Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.<br />
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(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.<br />
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==§ 12 (Kassenprüfung)==
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(1) Die/der Kassierer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.<br />
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(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n oder mehrere Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.<br />
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(3) Die Jahresabrechnung ist von den Kassenprüfer/inne/n zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
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==§ 13 (Auflösung des Vereins)==
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(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.<br />
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(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LUKi e.V. mit Sitz in Donauwörth , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.<br />
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Diese Satzung wurde errichtet am Sonntag, den 2. Mai 2010 in Frankfurt am Main.
=Satzung Offene Bibel e.V.=
 
 
 
Verabschiedet am ...
 
 
 
==§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr==
 
 
 
(1) Der Verein führt den Namen "offene Bibel" mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
 
 
 
(2) Der Verein hat seinen Sitz in … ''(Das würde ich vom Standort des Vorsitzes abhängig machen, da Steuer und Eintragungen einfacher zu handhaben sind)''
 
 
 
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar. ''(Da am 01.01. meist besonders viele Abbuchungen stattfinden, würde ich, mit Rücksicht auf die Mitgliedsbeiträge, einen anderen Stichtag nehmen.Auch sollte man den Zeitpunkt einer Mitgliederversammlung einkalkulieren[Semesterferien])''
 
 
 
 
 
==§2 Vereinszweck==
 
 
 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 
 
 
(2) Zweck des Vereins ist:
 
 
 
(a) die Förderung der Volksbildung
 
 
 
(b) die Aufklärung über den ideellen und gesellschaftsrelevanten Wert von freier Software im Allgemeinen
 
 
 
(c) die Verbreitung von freien Bibelinhalten im Besonderen
 
 
 
(d) die Förderung des ökumenischen Gedankens mit Hilfe moderner Informationstechnologien
 
 
 
''(a,b und d mussten wir so formulieren um die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt zu erhalten, ob c dem entgegen spricht müsste man erfragen)''
 
 
 
(3) Der Verein wird darum:
 
 
 
(a) interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und Veröffentlichungen mit dem Umgang freier Bibelinhalte und den Umgang mit moderner freier Software vertraut machen
 
 
 
(b) eine redaktionell vom Verein betreute Informationsplattform im Internet betreiben
 
 
 
(c) andere geeignete Maßnahmen ergreifen, die genannten Ziele zu erreichen
 
''(Auch hier sind die Formulierungen teilweise der Gemeinnützigkeit geschuldet)''
 
 
 
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
 
 
 
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 
 
(6) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.
 
 
 
 
 
==§3 Mitglieder==
 
 
 
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
 
 
 
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.
 
 
 
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
 
 
 
(4) Der Austritt ist jederzeit zulässig und gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Beiträge für das laufenden Geschäftsjahr sind jedoch voll zu entrichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
 
 
 
(5) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
 
 
 
 
 
==§4 Mitgliedsbeiträge==
 
 
 
(1) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
 
 
 
 
 
==§5 Organe des Vereins==
 
 
 
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
 
 
 
 
==§6 Vorstand==
 
 
 
(1) Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden und der/dem Kassierer/in.
 
 
 
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
 
 
 
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
 
 
 
(4) Jede/r der beiden Vorsitzenden und die/der Kassierer/in haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
 
Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist und die/der Kassierer/in nur bei Verhinderung der Vorsitzenden.
 
 
 
''(Musste so wegen dem Finanzamt formuliert werden)''
 
 
 
 
 
==§7 Zuständigkeit des Vorstands==
 
 
 
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
 
 
 
(2) Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
 
 
 
(a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung
 
 
 
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung
 
 
 
(c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsversammlung
 
 
 
(d) Verwaltung des Vereinsvermögens
 
 
 
(e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
 
 
 
(3) Die Abstimmung des Vorstandes kann direkt, telefonisch oder elektronisch erfolgen. Über rechtlich bindende Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
 
 
 
 
 
==§8 Kassenführung==
 
 
 
(1) Die/der Kassierer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.
 
 
 
(2) Die Jahresabrechnung ist von Kassenprüfer/inne/n, die jeweils auf 1 Jahr von der Mitgliederversammlung bestellt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
 
 
 
 
 
==§9 Mitgliederversammlung==
 
 
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
 
 
 
(a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
 
 
 
(b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
 
 
 
(c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen
 
 
 
(d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
 
 
 
(e) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitglieds und/oder eine dagegen eingelegte Berufung
 
 
 
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
 
 
 
(3) Jede Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen, durch persönliches Einladungsschreiben einberufen. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail. In jedem Fall ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
 
 
 
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
 
 
 
(5) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
 
 
 
 
 
==§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung==
 
 
 
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
 
 
 
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
 
 
 
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
 
 
 
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von der/dem Vorsitzenden als Versammlungsleiter/in festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
 
 
 
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Zeit und Ort der Versammlung, die Liste der erschienenen Mitglieder, der/dem Versammlungsleiter/in, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
 
 
 
 
 
==§11 Auflösung des Vereins==
 
 
 
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
 
 
 
(2) Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Free Software Foundation Europe e.V.“ mit Sitz in Hamburg, der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Förderung Freier Software zu verwenden hat.
 

Aktuelle Version vom 1. Oktober 2023, 16:57 Uhr


Verabschiedet am 02.05.2010

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)

(1) Der Verein führt den Namen „Offene Bibel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Münster. Sofern keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist, folgt die Verwaltung dem Wohnort des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das die Geschäftsführung wahrnimmt.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.Juli .

§ 2 (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 (Zweck des Vereins)

(1) Zweck des Vereins ist:
(a) die Förderung der Religion
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Zugänglichmachen einer am wissenschaftlichen Erkenntnisstand orientierten Bibelübersetzung und inhaltlich bezogener weiterer Bibelkommentare, Texte, Medien und Programme. In diesem Rahmen soll die religiöse und philosophischer Beschäftigung sowie die Kunst und Kultur, die Wissenschaft und die Forschung im Zusammenhang mit der Bibel, zu ihren Inhalten und zu ihrer Sprache, zu ihrer Entstehungszeit und zu ihrer Rezeptionsgeschichte bis in die Gegenwart gefördert werden. Hierzu betreibt der Verein eine Informations- und Austauschplattform im Internet. Die Verwendung Freier Lizenzen soll eine breite und unkomplizierte Verfügbarkeit ermöglichen.
(3) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.
(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des durch § 2 und § 4 gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 (Mitgliedschaft)

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Es sind zwei Arten von Mitgliedschaft vorgesehen: Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele durch Mitarbeit unterstützen.
(a) Die Ordentliche Mitgliedschaft wird auf Vorschlag eines Ordentlichen Mitglieds durch eine Internetabstimmung erworben. Hauptentscheidungskriterium für die Aufnahme soll das von den Aufnahmekandidaten über einen längeren Zeitraum gezeigte Engagement und der dabei geleistete Beitrag im Sinne der Vereinsziele sein.
(3) Fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die den Vereinszweck und die Vereinsziele insbesondere durch einen finanziellen oder Sachbeitrag fördern. Sie werden auf eigenen Wunsch auf der Webseite des Vereins veröffentlicht und haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne damit ein Stimmrecht zu erwerben.
(a) Der Aufnahmeantrag für eine Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(b) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr trotz einmaliger Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 7 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
(a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,
(b) Entlastung des Vorstands,
(c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
(d) Wahl und Abwahl der Kassenprüfer/innen
(e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
(f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
(g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
(h) Entscheidung über die Aufnahme von Fördermitgliedern in Berufungsfällen und über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
(i) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch persönliches Einladungsschreiben unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail, sofern das Mitglied diesem Verfahren zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Übergangsfrist von zwei Wochen widerrufen werden.
(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vom Vorstand abgelehnt wurden oder die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(3) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(4) Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden
(a) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mehr als 50 % aller Ordentlichen Mitglieder, und/oder
(b) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn auch bei einer anschließenden Internetabstimmung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht wird, und/oder
(c) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn bei einer anschließenden Internetabstimmung mehr als 50 % aller Ordentlichen Mitglieder zustimmen.

§ 10 (Internetabstimmung)

(1) Jedes Ordentliche Mitglied ist berechtigt, an Internetabstimmungen des Vereins teilzunehmen.
Die Anmeldung zu den Internetabstimmungen erfolgt, indem das Mitglied dem Vorstand eine funktionierende E-Mail-Adresse mitteilt.
(2) Die Abmeldung von den Internetabstimmungen erfolgt durch Mitteilung des Mitglieds an den Vorstand. Die Abmeldung darf auch erfolgen, falls die E-Mail-Adresse ihre Gültigkeit verloren hat und das Mitglied vom Vorstand über dieses Problem informiert wurde. Zeitweise technische Störungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Internetabstimmungen sind nur gültig, wenn von allen zur Internetabstimmung angemeldeten Mitgliedern mindestens 20 % mit Ja und/oder mindestens 20 % mit Nein gestimmt haben.
(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Internetabstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 11 (Vorstand)

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Jede/r der beiden Vorsitzenden und die/der Kassierer/in haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist und die/der Kassierer/in nur bei Verhinderung der Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr / zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 (Kassenprüfung)

(1) Die/der Kassierer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n oder mehrere Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Jahresabrechnung ist von den Kassenprüfer/inne/n zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 (Auflösung des Vereins)

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LUKi e.V. mit Sitz in Donauwörth , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Diese Satzung wurde errichtet am Sonntag, den 2. Mai 2010 in Frankfurt am Main.