Vereinssatzung

Aus Die Offene Bibel

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Satzung Offene Bibel e.V.

Verabschiedet am …

§ 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr)

(1) Der Verein führt den Namen „Offene Bibel“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Münster. Sofern keine feste Geschäftsstelle eingerichtet ist, folgt die Verwaltung dem Wohnort des jeweiligen Vorstandsmitglieds, das die Geschäftsführung wahrnimmt.'

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1.Juli .

§ 2 (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 (Zweck des Vereins)

(1) Zweck des Vereins ist:

(a) die Förderung von Volksbildung, Wissenschaft und Forschung zur Bibel, zu ihren Inhalten und zu ihrer Sprache, zu ihrer Entstehungszeit und zu ihrer Rezeptionsgeschichte bis in die Gegenwart,

(b) die Förderung von religiöser und philosophischer Beschäftigung mit der Bibel

(c) die Förderung von Kunst und Kultur, die auf der Bibel basiert.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Zugänglichmachen einer am wissenschaftlichen Erkenntnisstand orientierten Bibelübersetzung und inhaltlich bezogener weiterer Bibelkommentare, Texte, Medien und Programme. Hierzu betreibt der Verein eine Informations- und Austauschplattform im Internet. Die Verwendung Freier Lizenzen soll eine breite und unkomplizierte Verfügbarkeit ermöglichen.

(3) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig und ungebunden.

(4) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des durch § 2 und § 4 gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 (Mitgliedschaft)

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Es sind zwei Arten von Mitgliedschaft vorgesehen: Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die den Vereinszweck und die Verwirklichung der Vereinsziele durch Mitarbeit unterstützen.

(a) Die Ordentliche Mitgliedschaft wird auf Vorschlag eines Ordentlichen Mitglieds durch eine Internetabstimmung erworben. Hauptentscheidungskriterium für die Aufnahme soll das von den Aufnahmekandidaten über einen längeren Zeitraum gezeigte Engagement und der dabei geleistete Beitrag im Sinne der Vereinsziele sein.

(3) Fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder, die den Vereinszweck und die Vereinsziele insbesondere durch einen finanziellen oder Sachbeitrag fördern. Sie werden auf eigenen Wunsch auf der Webseite des Vereins veröffentlicht und haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne damit ein Stimmrecht zu erwerben.

(a) Der Aufnahmeantrag für eine Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. Die Fördermitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der ersten Beitragszahlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(b) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr trotz einmaliger Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 7 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

(a) die Mitgliederversammlung

(b) der Vorstand.

§ 8 (Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere

(a) die Wahl und Abwahl des Vorstands,

(b) Entlastung des Vorstands,

(c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

(d) Wahl und Abwahl der Kassenprüfer/innen

(e) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,

(f) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,

(g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

(h) Entscheidung über die Aufnahme von Fördermitgliedern in Berufungsfällen und über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.

(i) sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch persönliches Einladungsschreiben unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch elektronisch erfolgen, z.B. per E-Mail, sofern das Mitglied diesem Verfahren zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Übergangsfrist von zwei Wochen widerrufen werden.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vom Vorstand abgelehnt wurden oder die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 9 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(3) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(4) Jedes Ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

(5) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden

(a) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von mehr als 50 % aller Ordentlichen Mitglieder, und/oder

(b) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn auch bei einer anschließenden Internetabstimmung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erreicht wird, und/oder

(c) durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen, wenn bei einer anschließenden Internetabstimmung mehr als 50 % aller Ordentlichen Mitglieder zustimmen.

§ 10 (Internetabstimmung)

(1) Jedes Ordentliche Mitglied ist berechtigt, an Internetabstimmungen des Vereins teilzunehmen. Die Anmeldung zu den Internetabstimmungen erfolgt, indem das Mitglied dem Vorstand eine funktionierende E-Mail-Adresse mitteilt.

(2) Die Abmeldung von den Internetabstimmungen erfolgt durch Mitteilung des Mitglieds an den Vorstand. Die Abmeldung darf auch erfolgen, falls die E-Mail-Adresse ihre Gültigkeit verloren hat und das Mitglied vom Vorstand über dieses Problem informiert wurde. Zeitweise technische Störungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Internetabstimmungen sind nur gültig, wenn von allen zur Internetabstimmung angemeldeten Mitgliedern mindestens 20 % mit Ja und/oder mindestens 20 % mit Nein gestimmt haben.

(4) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Internetabstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 11 (Vorstand)

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Jede/r der beiden Vorsitzenden und die/der Kassierer/in haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist und die/der Kassierer/in nur bei Verhinderung der Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr / zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 (Kassenprüfung)

(1) Die/der Kassierer/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n oder mehrere Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Jahresabrechnung ist von den Kassenprüfer/inne/n zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 13 (Auflösung des Vereins)

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den LUKi e.V. mit Sitz in Donauwörth , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Ort, Datum